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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1998
I. Gerichtsverfassung
1. Einzelrichter
Hat der zuständige Senat des FG eine Rechtsstreitigkeit nach § 6 Abs. 1 FGO durch ordnungsgemäßen Beschluß auf den Einzelrichter übertragen, so bleibt bei einer durch Präsidiumsbeschluß festgelegten Übertragung der Rechtssache auf einen anderen Senat bei diesem als gesetzlicher Richter der Einzelrichter zuständig. Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit im vollen Umfang auf den Einzelrichter über und ist dem Kollegium entzogen. Der Einzelrichter wird anstelle des Senats der gesetzliche Richter i. S. des § 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Streitsache kann allenfalls unter den besonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO durch Zurückverweisung oder Rückübertragung wieder in die Senatszuständigkeit zurückgelangen. Ist demnach die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, so bleibt sie eine Einzelrichtersache, auch bei der Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium nach § 21e Abs. 1 GVG auf einen anderen Senat. Beim neuen Senat wird wegen der fortbestehenden Prozeßlage der Einzelrichter zuständig; d. h. das Verfahren wird dort unmittelbar in der Lage fortgesetzt, in der es sich bei der Verweis...BStBl 1998 II S. 544