OFD Hannover - S 4521 - 96 - StH 232 S 4521 - 98 - StO 241

§ 9 GrEStG Maklergebühr als Gegenleistung

Beauftragt ein Grundstückseigentümer einen Makler mit der Vermittlung des Grundstücksverkaufs, so schuldet der Verkäufer, falls nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, dem Makler beim Zustandekommen des Kaufvertrags eine Vergütung. Entsprechend der Lage auf dem Grundstücksmarkt wird jedoch in den Verträgen zwischen den Maklern und den Grundstückseigentümern in aller Regel vereinbart, dass diese von der Zahlung einer Maklergebühr freibleiben und dass die Gebühr allein vom Käufer getragen werden soll. Hat der Makler einen Kaufinteressenten gefunden, so kommt zwischen dem Makler und dem Käufer ebenfalls ein Maklervertrag zu Stande. Die darin vereinbarte, vom Käufer zu tragende Maklergebühr stellt eine eigene Schuldverpflichtung des Erwerbers dar, die nicht zur Gegenleistung gehört ( BStBl 1982 II S. 138). Das gilt auch dann, wenn die vom Erwerber zu entrichtende Gebühr wirtschaftlich ganz oder z. T. die Vergütung mitumfasst, die bei einer anderen Marktlage vom Verkäufer an den Makler zu zahlen gewesen wäre. Unerheblich ist, welche Partei die Dienste des Maklers als erste in Anspruch genommen hat.

Die Maklergebühr kann nur zur Gegenleistung gerechnet werden, wenn im Grundstückskaufvertrag für den Verkäufer und für den Erwerber je eine besondere Gebühr festgesetzt wird und der Erwerber ausdrücklich die Schuld des Verkäufers übernimmt oder wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. der §§ 328 ff. BGB verpflichtet, um von diesem das Grundstück zu erhalten, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen ( EFG 2001, S. 93; Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 15. Auflage, Rz. 606 zu § 9 GrEStG).

Anhand der vertraglichen Vereinbarungen ist im Einzelfall zu ermitteln, ob der Erwerber mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Makler tilgt oder ob er damit die Schuld des Veräußerers begleicht.

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XAAAA-82227