Insolvenzverfahren: Wirkung der Freigabe eines Grundstücks durch einen Treuhänder hinsichtlich von Freistellungsansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Rückforderung von Rechtsanwaltshonorar durch den Treuhänder
Gesetze: § 4 InsO, § 3 Abs 3 Buchst c ARB 2002, § 816 Abs 2 BGB
Instanzenzug: LG München I Az: 6 S 23641/13vorgehend Az: 275 C 16469/12
Gründe
I.
1Der Kläger begehrt von den beklagten Rechtsanwälten Rückzahlung von Anwaltshonorar zur Masse, das die Beklagten von dem Rechtsschutzversicherer der Schuldnerin erhalten haben. Mit Beschluss vom wurde vom Amtsgericht München über das Vermögen der Dr. J. (Schuldnerin) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Anfang Juni 2010 erteilte die Schuldnerin den Beklagten, Rechtsanwälten in Österreich, den Auftrag, sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines in Österreich gelegenen Grundstücks am Bezirksgericht Z. in Österreich zu vertreten. Die Beklagten, die keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren hatten, erholten die Kostendeckungszusage des deutschen Rechtsschutzversicherers der Schuldnerin für ihre Tätigkeit und übernahmen die Vertretung. In der Folgezeit erlangte der Beklagte zu 2 Kenntnis vom laufenden Insolvenzverfahren. Der Kläger gab das Grundstück aus einem eventuellen Insolvenzbeschlag frei. Die Honorarnote der Beklagten vom über 2400 € wurde am von dem Rechtsschutzversicherer, der seinerseits von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte, an die Beklagten bezahlt. Der Kläger verlangt diesen Betrag nach § 816 Abs. 2 BGB heraus. Er hält die deutschen Gerichte für gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zuständig.
2Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Kläger begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht zugelassene Revision.
II.
3Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO.
41. Das Landgericht hat wie das Amtsgericht die Klage als unzulässig angesehen, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Diese ergebe sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Danach sei zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Zuständigkeit für alle Klagen begründet, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen oder in engem Zusammenhang damit stehen. Ein solcher enger Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren sei hier jedoch zu verneinen, weil der Kläger das Grundstück in Österreich aus einem eventuellen Insolvenzbeschlag freigegeben habe. Deshalb habe die Schuldnerin die Beklagten zur Vertretung in dem beim Bezirksgericht Z. anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren beauftragen können. Der Rechtsschutzversicherer sei durch die Zahlung an die Beklagten freigeworden, weil er keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Hinsichtlich des insolvenzfreien Vermögens bleibe der Schuldner verwaltungs- und verfügungsbefugt. Die von der Schuldnerin dadurch begründeten Verbindlichkeiten seien weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten. Sie könnte ihren Anspruch nur aus dem insolvenzfreien Vermögen befriedigen.
5Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO grundsätzliche Bedeutung habe.
62. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, selbst wenn die deutschen Gerichte international zuständig wären. Denn jedenfalls fehlte es dann an der Anspruchsvoraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB. Für die Entscheidung nach § 114 ZPO kommt es aber allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann (, FamRZ 2003, 1552, 1553; vom - IX ZR 244/06 nv). Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist unerheblich (, AnwBl. 2007, 94 f mwN).
7a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann sich vorliegend, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nur aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergeben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass die Klage unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen ist und in engem Zusammenhang mit diesem steht (vgl. zuletzt , Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 21; vom - C-213/07, Lietuvos-Aukseiausiasis Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 27; vom - C-328/12, Schmid, ZIP 2014, 181 Rn. 30).
8Läge diese Voraussetzung vor, hätte aber gegen die Rechtsschutzversicherung kein Freistellungsanspruch bestanden. In den für den Versicherungsvertrag nach dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung, das der Kläger im Schriftsatz vom in Bezug und sich zu eigen gemacht hat, vereinbarten ARB 2002 bestand nach § 3 Abs. 3 Buchst. c Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers, hier der Schuldnerin, eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Die Beklagten mögen dann Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB gewesen sein. Der Kläger war jedenfalls nicht Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift.
9b) Jedenfalls war mit der erfolgten Freigabe des Grundstücks konkludent die Freigabe des damit verbundenen Freistellungsanspruchs wegen Rechtsstreitigkeiten das Grundstück betreffend gegen den Rechtsschutzversicherer verbunden, solange die Rechtsschutzversicherung fortbesteht. Der Kläger konnte die Rechtsschutzversicherung für die Masse bedingungsgemäß selbst ohne Freigabe nicht in Anspruch nehmen. Mit der Freigabe waren schlüssig die Rechte umfasst, die die Geltendmachung der Rechte am Grundstück tatsächlich erst ermöglichten. Die Nichtfreigabe des Anspruchs gegen die Rechtsschutzversicherung das Grundstück betreffend hätte der Schuldnerin geschadet, ohne der Masse zu nutzen. So kann die Freigabeerklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Fundstelle(n):
DAAAI-13276