§ 25a UStG Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenfahrzeugen, die ein Autohaus beim agenturweisem Verkauf von Neufahrzeugen in Zahlung genommen hat
Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kann der Anrechnungspreis eines in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs dann als Einkaufspreis angesetzt werden, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des Neufahrzeugs den Listenpreis ansetzt und keinen verdeckten Preisnachlass berücksichtigt (Abschnitt 276a Abs. 10 UStR 2000).
Bei agenturweisem Verkauf des Neufahrzeugs ist diese Regelung nicht anwendbar. Der vom Agenten zulasten seiner Provision gewährte Nachlass mindert das Entgelt für den Verkauf des Neufahrzeugs nur dann, wenn der Lieferer dem Preisnachlass zustimmt (Abschnitt 151 Abs. 4 UStR 2000).
Der Provisionsverzicht des Agenten beeinflusst aber nicht den nach Abschnitt 153 Abs. 4 UStR 2000 zu ermittelnden Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug.
Beispiel:
Das Autohaus A ist gleichzeitig Niederlassung eines Automobilherstellers. Für den Verkauf eines Neufahrzeugs berechnet der Hersteller dem Kunden K den Listenpreis vom 25.000,-- € zuzüglich 4.000, -- € Umsatzsteuer. A erhält vom Hersteller eine Provision von 5.000, -- €. K zahlt für das Neufahrzeug 22.500, -- € und gibt sein Gebrauchtfahrzeug, dessen gemeiner Wert 4.500, -- € beträgt, für 6.500, -- € in Zahlung. A verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach 3 Monaten für 4.750, -- € und erzielt damit eine positive Marge von 250, -- €.
Zur Ermittlung des gemeinen Werts wird auf Abschnitt 153 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 bis 3 UStR 2000 verwiesen.
OFD Koblenz v. - S 7421 A
– St 44 3
Fundstelle(n):
QAAAA-82212