Sachzuwendungen des Unternehmers an das Personal (Warengutscheine); Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sachleistungen, die unter die „50-Euro-Freigrenze„ des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallen
Arbeitgeber gehen vermehrt dazu über, ihren Arbeitnehmern monatlich Gutscheine auszugeben, die unter die ”50-Euro-Freigrenze” des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallen. Die Gutscheine berechtigen die Arbeitnehmer bei einem fremden Dritten Waren zu beziehen. Die Abrechnung erfolgt anschließend zwischen dem Arbeitgeber und dem fremden Dritten. Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Warengutscheinen wird auf die Kurzinformation 074/02 vom hingewiesen.
Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen sind nachfolgend beschrieben. Dabei sind im Wesentlichen zwei mögliche Fallgestaltungen zu unterscheiden, die unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen.
1. Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von ”Benzingutscheinen” in Höhe von 50 Euro, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten ”Benzingutscheine” monatlich mit dem Unternehmer ab.
Lösung:
In diesem Fall hat der Unternehmer mit der Tankstelle als fremden Dritten letztendlich nur die Rahmenvereinbarung geschlossen. Sein Personal kann die von ihm hingegebenen Gutscheine bei Einkäufen in Zahlung geben. Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitnehmer und unter Hingabe einer Essenszuschussmarke des Arbeitgebers vergleichbar (Abschnitt 12 Abs. 12 Nr. 2 UStR 2000).
Der Unternehmer hat aus der Abrechnung der Tankstelle keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, da er nicht Empfänger der konkretisierten Leistung ist. Bei Hingabe der ”Benzingutscheine” an das Personal ist noch nicht absehbar, welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird (Lieferung von Normalbenzin, von Superbenzin, von Dieselkraftstoff oder ggf. von anderen Produkten).
Eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG entfällt in diesen Fällen.
2. Annahme einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG
Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von ”Benzingutscheinen” in Höhe von 50 Euro, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Auf den Gutscheinen ist vom Arbeitgeber bereits der genaue Verwendungszweck vermerkt (z.B. nur für den Bezug von Superbenzin gültig). Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten ”Benzingutscheine” nur für den vorgegebenen Zweck ein und rechnet monatlich mit dem Unternehmer ab.
Lösung:
Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitgeber vergleichbar (Abschnitt 12 Abs. 12 Nr. 1 UStR 2000). Der Unternehmer kann hinsichtlich der Leistung der Tanksteile als Leistungsempfänger angesehen werden. Damit steht ihm, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG, der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu.
Die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal wird nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bemessungsgrundlage hierfür stellen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die beim Unternehmer angefallenen Kosten (= Eingangsrechnungen der Tankstelle) dar.
Es liegen keine nicht umsatzsteuerbaren Aufmerksamkeiten vor. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen nur gelegentliche Sachzuwendungen bis zu 40 Euro (bis 2001: 60 DM) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Abschnitt 12 Abs. 3 UStR 2000). Regelmäßig zugewendete Gutscheine für Sachleistungen, die dem Personal ohne besonderen persönlichen Grund zugewendet werden, stellen auch bei Unterschreitung der o.g. Wertgrenzen keine Aufmerksamkeiten in diesem Sinn dar.
Es wird gebeten, im Rahmen von Außenprüfungen, insbesondere von Lohnsteuer-Außenprüfungen, auf vergleichbare Sachverhalte zu achten. Bei Feststellungen im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen ist die Veranlagungsstelle des Arbeitgebers durch eine Kontrollmitteilung für Umsatzsteuerzwecke über die zu kürzende Vorsteuer bzw. die zu besteuernden Sachzuwendungen zu informieren.
OFD
Koblenz v. - S
7109 - St 44 3S 2334 A -
St 33 2
Fundstelle(n):
TAAAA-82104