§ 18 UStG Neuregelung des Abgabezeitraums für Umsatzsteuervoranmeldungen bei Unternehmensgründungen ab - Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG
Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) vom (BStBl 2002 I S. 32) wurde der § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach wird der Unternehmer, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, dazu verpflichtet, im laufenden und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Durch die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe sollen die Finanzämter früher Informationen über neu gegründete Unternehmen erhalten. Die Unternehmen können zeitnäher geprüft und damit Hinterziehungsfälle, insbesondere Karussellgeschäfte, schneller aufgedeckt werden.
Hinsichtlich der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG bittet die OFD um Beachtung folgender Grundsätze:
Die Neuregelung ist am in Kraft getreten. Sie ist auf alle Unternehmen anzuwenden, die nach dem ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben.
Unternehmer, die auf Grund ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig keine Umsatzsteuer schulden (Kleinunternehmer i.S. § 19 UStG, Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, pauschalierende Land- und Forstwirte i.S.d. § 24 UStG), fallen nicht unter die Neuregelung.
In Neugründungsfälle kann eine Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46 bis 48 UStDV) weiterhin gewährt werden.
Neugründungsfälle sind regelmäßig insbesondere auch bei Rechtsformänderungen eines Unternehmens gegeben, wenn die Identität des Unternehmens verändert wird.
Das Identifizierungsmerkmal für Neugründungsfälle ist das Datum der Betriebseröffnung (Kennzahl 6015 im Grundinformationsdienst). Es ist darauf zu achten, dass bei der Neuaufnahme von Steuerfällen dieses Merkmal zutreffend gespeichert wird, d.h. nicht unbedingt zeitgleich mit dem Gültigkeitsdatum des Grundkennbuchstaben ”U”.
Die OFD bittet um entsprechende Beachtung bei Neuaufnahmen und bei Rechtsformänderungen von Unternehmen. Auf die beigefügte Übersicht weise ich hin.
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Sachverhalt | Neugründungsfall? |
Örtlicher Zuständigkeitswechsel | Nein |
Geschäftsveräußerungen | Ja |
Einzelunternehmen wird zur Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft | Ja |
Kapitalgesellschaft wird zur Personengesellschaft oder Einzelunternehmen | Ja |
Personengesellschaft wird zur Kapitalgesellschaft | Ja |
Betriebsaufspaltungen | Ja (beim abgespalteten Betriebsunternehmen) |
Vermögensübertragungen auf ein neues Unternehmen | Ja |
Gesellschafterwechsel oder Gesellschafteraustritt bzw. eintritt bei Personengesellschaften | Nein (Gilt auch bei Anwachsung, wenn bei einer zweigliedrigen Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ein Einzelunternehmen entsteht.) |
Auflösung Organschaft | Nein |
Oberfinanzdirektion Hamburg v. - S 7346
Fundstelle(n):
BAAAA-82068