Besetzung der Strafkammer: Änderung nach Beginn der Hauptverhandlung
Gesetze: § 76 Abs 2 GVG, § 76 Abs 5 GVG
Instanzenzug: Az: 5 KLs 1/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge einer Verletzung des § 76 Abs. 2 GVG bemerkt der Senat:
Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie beanstandet, die Strafkammer habe nicht erneut ihre Besetzung mit zwei Berufsrichtern geprüft und eine Besetzung mit drei Berufsrichtern beschlossen, nachdem sie in der Hauptverhandlung einen Hinweis auf die mögliche Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gegeben hatte. Sowohl nach Wortlaut und Systematik des § 76 GVG als auch nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/6905 S. 10, 12) ist die begonnene Hauptverhandlung in der ursprünglich beschlossenen Besetzung zu Ende zu führen (vgl. entsprechend zu § 76 Abs. 2 GVG aF , StraFo 2011, 517 mwN). Ein erneuter Beschluss über die Kammerbesetzung ist nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 5 GVG nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen möglich, dass die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol
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Fundstelle(n):
UAAAI-10995