Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft
Zur alten Fassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG hatte ich die Auffassung vertreten (Autenrieth, ), es müsse für die Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten die Verbuchung auf einem Gesellschafterkonto ausreichen, das als Kapitalkonto zu qualifizieren sei (Verbuchung von Verlusten). Aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG rückwirkend zum durch das UntStFG und die darin erstmals ausdrücklich gesetzlich verankerte Formulierung ”gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten” stellt sich die weitergehende Frage, ob auch andere Gesellschaftsrechte ausreichend sind.
Die Gesellschaftsrechte bei PersGes können sehr vielgestaltig sein. Es ist zu klären, ob die zu gewährenden Gesellschaftsrechte zwingend eine höhere Beteiligung am Ergebnis der PersGes voraussetzen, oder ob es ausreichend ist, wenn andere Gesellschaftsrechte gewährt werden. Knüpft man zivilrechtlich an, könnten die ”Gesellschaftsrechte” umfassend verstanden werden, so dass es genügen könnte, wenn irgendein Gesellschaftsrecht betroffen ist (z. B. Kapitalausstattung, Stimm- oder Gewinnbezugsrecht, Beteiligung am Liquidationserlös, aber auch ein Einsichts-, Kontroll- oder ...