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Steuerfreiheit der Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung bei Ärzten gem. § 3b EStG
Der BFH hat mit seiner Entscheidung v. - VI R 64/96 (NWB EN-Nr. 1481/2002) das Urteil des EuGH zur Bewertung des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft als Arbeitszeit (Urt. v. - Rs. C-303/98, Simap, DB 2001 S. 818) nicht nur umgesetzt, sondern sogar für den Bereich des Steuerrechts konsequent erweiternd angewandt. Arbeitsrechtlich handelt es sich demnach beim Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit (vgl. ). Hinsichtlich der Rufbereitschaft sind diejenigen Zeiten als Arbeitszeit zu werten, in welchen der Arbeitnehmer konkret Aufgaben wahrnimmt und nicht nur lediglich ”stand by” zur Verfügung steht. Steuerrechtlich sind künftig Zuschläge für (in begünstigten Zeiten) geleisteten Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gem. § 3b EStG steuerfrei, unabhängig davon, ob tatsächlich die Arbeitsleistung erbracht wurde.
1. Gesetzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen
§ 3b EStG setzt voraus, dass sowohl der Grundlohn als auch die Zuschläge als Gegenleistung für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zuschläge war somit nach der bisherigen Rechtsprechung (so auch nach der dem BF...