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NWB Nr. 21 vom Seite 1567

Folgerechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel

von Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin Prof. Dr. Ursula Ley, Köln

Seit dem Beschl. des Großen Senats v. - GrS 1/98 (BStBl 2002 II S. 291; s. Schmidt-Liebig, ) zum gewerblichen Grundstückshandel sind mehrere Folgeentscheidungen ergangen, die für die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels zur privaten Vermögensverwaltung in der Praxis von großer Bedeutung sind.

Nach der vor dem Beschl. des Großen Senats GrS 1/98 ergangenen BFH-Rspr. war in der Regel von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, wenn mehr als drei Objekte mit bedingter Veräußerungsabsicht verkauft wurden (, BStBl 1988 II S. 244). Von Veräußerungsabsicht wurde ausgegangen, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert wurden. Die Drei-Objekt-Grenze wurde als eine Art Freigrenze verstanden.

Der Beschl. des Großen Senats GrS 1/98 hat zu einer Neuausrichtung der Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels geführt. Danach ergibt sich Folgendes:

  • Die Drei-Objekt-Grenze gilt auch in Errichtungsfällen, denn nicht die Bautätigkeit, sondern der Verkauf der Objekte ist ursächlich für die Annahme einer gewerblichen Betätigung.

  • Die Drei-Objekt-Grenze ist keine Freigrenze, sondern nur ...

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