BGH Beschluss v. - V ZR 79/12

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit bei ungenügender Darlegung

Gesetze: Art 103 GG, § 321a ZPO, § 544 Abs 4 S 2 ZPO

Instanzenzug: Az: V ZR 79/12vorgehend Az: I-22 U 53/11vorgehend LG Bielefeld Az: 6 O 275/08

Gründe

I.

1Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie trägt vor, angesichts der in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung gerügten Verfahrensverstöße völlig begründungslosen Entscheidung des Senats müsse sie den Eindruck haben, dass ihre Verfahrensrügen nicht geprüft worden seien und dadurch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.

II.

2Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

3Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegen - wie hier - Beschwerdeerwiderungen vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit diesen auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschluss vom - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.

Stresemann                          Lemke                             Schmidt-Räntsch

                     Brückner                        Weinland

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Fundstelle(n):
CAAAI-10372