§ 2 GewStG Gewerblicher Grundstückshandel Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des (BStBl 2002 II S. 291)
(MF-Erlass vom - S 2240 - 18 - 31 -)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des (BStBl 2002 II S. 291) Folgendes:
Mit o. g. Beschluss hat der Große Senat des BFH entschieden, dass in Ausnahmefällen auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer Errichtung zu einer gewerblichen Tätigkeit führen kann. Dies gilt bei Wohnobjekten (Ein-, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) insbesondere für folgende Gestaltungen:
Verkauf des Grundstücks bereits vor seiner Bebauung durch den Veräußerer;
Bebauung von vornherein auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers;
das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erbringt erhebliche Leistungen für den Bau, die nicht wie unter fremden Dritten abgerechnet werden.
Der Beschluss des Großen Senats des hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Verkäufe von Großobjekten. Wie bislang kann daher bei Veräußerungen von Großobjekten generell auch außerhalb der o. g. Ausnahmefälle ein gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten vorliegen. Allerdings kann trotz des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel ausnahmsweise nicht anzunehmen sein, wenn aufgrund besonderer vom Steuerpflichtigen darzulegender Umstände eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde regelmäßig auch in den vom Großen Senat des BFH genannten Ausnahmefällen ein gewerblicher Grundstückshandel nur bei Errichtung und Veräußerung von mehr als drei Wohnobjekten angenommen. Daher sind die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des zur Anwendung der Drei-Objekt-Grenze, soweit sich hieraus nachteilige Folgen für den Steuerpflichtigen ergeben, erst auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem (Datum der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des ) stattgefunden haben. Die vor dem erfolgten Veräußerungen sind jedoch in jedem Fall als Zählobjekte i. S. d. Drei-Objekt-Grenze zu behandeln. Veräußerungen vor dem sind somit für Veräußerungen nach dem in die Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen.
In Fällen, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung nach § 23 EStG zu besteuern ist.
Zusatz der Oberfinanzdirektion:
Der X. Senat des BFH hat in seinem inzwischen veröffentlichten Urteil vom - X R 183/96 - (Fortführung zum -) die Bedingungen präzisiert, die auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten zur Gewerblichkeit führen können. Danach können im Urteilsfall folgende Umstände für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht und damit für eine Gewerblichkeit sprechen:
das Bauvorhaben wird nur kurzfristig finanziert;
bereits während der Bauzeit wurde eine Maklerfirma mit dem Verkauf beauftragt;
es wurden Veräußerungsannoncen geschaltet;
vor der Fertigstellung des Bauwerks wurde ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen;
Gewährleistungspflichten wurden über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen.
OFD Hannover v. - G 1400 - 305 - StO 231 G 1400 - 832 - StH 241
Fundstelle(n):
NAAAA-81896