OFD Koblenz - S 2706 A - St 34 1

§ 4 KStG; Vermietung von Büro- oder Verwaltungsgebäuden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts an ihren Betrieb gewerblicher Art (BgA)

Miet- und Pachtverträge zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem BgA können nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter keine wesentliche Betriebsgrundlage des BgA bilden (Abschn. 28 Abs. 4 KStR 1995). Mit Urteil vom (BFH/NV 2002 S. 1260) hat der BFH die hierzu ergangene bisherige Rechtsprechung bestätigt. Als Vergleichsmaßstab zu dem Verhältnis zwischen juristischer Person des öffentlichen Rechts und dem BgA zieht der BFH die Grundsätze zur Betriebsaufspaltung heran. In der Urteilsbegründung zitiert der BFH auch die hinsichtlich der Büro- und Verwaltungsgebäude durch Urteil vom (BStBl 2000 II S. 621) verschärfte Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung.

Nach dem (a.a.O.) und dem (BStBl 2001 I S. 634) wird durch die Überlassung eines Büro- oder Verwaltungsgebäudes eine sachliche Verflechtung begründet, wenn das Büro- oder Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft von nicht untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist bei der Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig auszugehen, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude benötigt, es für betriebliche Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung ist.

Nach diesen Grundsätzen sind auch bei der Beurteilung von Miet- und Pachtverhältnissen zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem betrieb gewerblicher Art Büro- und Verwaltungsgebäude in aller Regel als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Solche Miet- und Pachtverhältnisse sind daher künftig nicht mehr der Besteuerung zugrunde zu legen.

OFD Koblenz v. - S 2706 A - St 34 1

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RAAAA-81834