BGH Beschluss v. - III ZB 54/11

Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

Gesetze: § 574 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: LG Stralsund Az: 2 T 198/11 Beschlussvorgehend AG Ribnitz-Damgarten Az: 1 C 35/10 Beschluss

Gründe

1Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur , BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom - III ZB 11/10, juris Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur , NJW-RR 2005, 294 f).

Schlick                                    Dörr                                    Wöstmann

                       Seiters                                Tombrink

Fundstelle(n):
EAAAI-08738