§ 8 KStG Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energie- und Wasserversorgungsunternehmen
Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung von Versorgungsunternehmen das Wahlrecht besteht, wegen der von den Abnehmern empfangenen Baukostenzuschüsse einen Passivposten zu bilden und diesen über zwanzig Jahre linear aufzulösen oder die Zuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Versorgungsanlagen abzusetzen (Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom , , KSt-Kartei NW § 8 KStG Karte E 6).
Hieran wird nicht mehr festgehalten, soweit Baukostenzuschüsse nach dem In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom (BGBl I S. 370) vereinbart worden sind. Da zu diesen Fallgestaltungen eine Neuregelung und deren Anwendung auf Bundesebene zur Zeit diskutiert wird, bitte ich die entsprechenden Steuerfestsetzungen - soweit dies verfahrensrechtlich noch möglich ist - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2744 - 146 - St 13 - 33 - 149 - St 12 - 33
Fundstelle(n):
JAAAA-81773