BGH Beschluss v. - 2 ARs 134/11

Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 29 Abs 2 GVGEG

Instanzenzug: Az: 4 VAs 2/11

Gründe

1Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Fischer                 Berger              Krehl

Fundstelle(n):
SAAAI-08178