Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG;
Aussetzung der Vollziehung auf Grund der BFH-Beschlüsse vom - XI B 7/02 und IX B 76/02 -
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom - XI B 7/02 und IX B 76/02 - entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund sog. echter Verluste von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.
Auf Grund des Ergebnisses der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll in vergleichbaren Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang gewährt werden, wenn auf Grund sog. echter Verluste, die auf einem entsprechenden Mittelabfluss beruhen, dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum keine zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben sind.
Eine Aussetzung der Vollziehung soll jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden, soweit die Verluste auf negative Einkunftsteile zurückzuführen sind, denen kein entsprechender Mittelabfluss gegenübersteht (z.B. AfA, Rückstellungen oder Ansparrücklagen nach § 7g EStG).
OFD Hannover v. - S 2117 - 7 - StO 222, S 2117 - StH 241
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DAAAA-81694