Finanzministerium Sachsen-Anhalt - 42 - S 2132 a - 3

§4 EStG Aktivierung von unentgeltlich erworbenen Milchlieferrechten in den neuen Ländern; D-Mark-Eröffnungsbilanz

Das BMF teilte mit, dass etliche (große) landwirtschaftliche Unternehmen unter Berufung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG unentgeltlich erworbene Milchlieferrechte in erheblichem Umfang (mehrere Mio. DM) in der DM-Eröffnungsbilanz aktiviert und abgeschrieben haben.

In dem Erlass vom - Az. w.o., der dem (BStBl 2003 I S. 78) entspricht, ist in den Randnummern 51 und 56 die diesbezügliche Rechtsentwicklung zu den Milchlieferrechten in den neuen Ländern dargestellt. Die Zuteilung der Milchlieferrechte erfolgte für die Zeit vom bis aufgrund der Anordnung über die Liefermengen von Kuhmilch vom (BGBl 1990 I S. 2129). Eine Aktivierung des Milchlieferrechts in der DM-Eröffnungsbilanz zum ist nicht zulässig, da die - die Milchlieferrechte betreffenden - Rechtsvorschriften erst nach dem in Kraft gesetzt wurden. § 4 Abs. 3 Satz 1 DMBilG lässt zwar eine Rückbeziehung von Übertragungsakten, die nach dem zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung vorgenommen worden sind, auf den zu. Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf die Übertragung von Vermögensgegenständen, die in der DM-Eröffnungsbilanz zum des übertragenden Unternehmens auszuweisen waren. War der übertragene Vermögensgegenstand in der DM-Eröffnungsbilanz des übertragenden Unternehmens jedoch auch nicht ausgewiesen, z. B. weil es ihn erst nach dem erworben hat, ist § 4 Abs. 3 Satz 1 DMBilG nicht anwendbar.

Die o. g. Fälle kann es bei korrekter Anwendung des DMBilG nicht geben. Das Finanzministerium bittet daher, die Finanzämter umgehend entsprechend zu informieren. Insbesondere bei laufenden und künftigen Betriebsprüfungen ist das Augenmerk vermehrt auf solche Fälle zu richten. Auch wenn zwischenzeitlich für etliche Veranlagungszeiträume Verjährung eingetreten sein sollte, sind jedenfalls die noch offenen Veranlagungen entsprechend zu bearbeiten oder ggf. nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften der AO zu ändern.

Finanzministerium Sachsen-Anhalt v. - 42 - S 2132 a - 3

Fundstelle(n):
RAAAA-81672