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Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft
Das gibt die Möglichkeit, den Begriff der ”wirtschaftlichen Identität” des § 8 Abs. 4 KStG näher zu definieren und zum anderen die wesentlichen Unterschiede des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung, wie er bis zum Veranlagungszeitraum 1996 gegolten hat, zur Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 1997 darzustellen.
§ 8 Abs. 4 KStG fordert für den Verlustabzug nach § 10d EStG nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Identität mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat. Dabei wird der Begriff der wirtschaftlichen Identität einer Körperschaft in § 8 Abs. 4 KStG nicht definiert. Die nähere Erläuterung in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG bezieht sich nur auf Kapitalgesellschaften und nicht auf andere Körperschaften und kann daher nicht abschließend sein. Zudem wird durch das Wort ”insbesondere” verdeutlicht, daß es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt.
Nach § 8 Abs. 4 KStG ist wirtschaftliche Identität dann nicht gegeben, wenn mehr als 75 v. H. der Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt und der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen wird.
In der ab dem Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung wurde die Grenze von 75 v. H. auf 50 v. H. reduziert (vgl. NWB...