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Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht
Ertragsteuerlich ist ein Wirtschaftsgut in dem Jahr angeschafft, in dem es geliefert wird. Auf den Zeitpunkt der Zahlung oder Inbetriebnahme kommt es (für die Ermittlung des AfA-Zeitraums) grds. nicht an. Für Zwecke der Gewährung der InvZ ist ein Wirtschaftsgut angeschafft (§ 3 Satz 3 InvZulG), wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann. Der so ermittelte Anschaffungszeitpunkt entspricht i. d. R. dem ertragsteuerlichen Zeitpunkt; darüber hinaus muß das Wirtschaftsgut aber auch betriebsbereit sein. Stehen zum Stichtag nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft aus, ist die Betriebsbereitschaft dennoch zu bejahen. Häufig kommt es dabei in der Praxis zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem zu unterschiedlichen Ansichten, was als unwesentliche oder wesentliche Maßnahme anzusehen ist, wie der dem zugrundeliegende Fall zeigt.
Der Kläger (und Revisionsbeklagte) hatte am einen Kaufvertrag über einen fabrikneuen Lkw für sein sächsisches Fuhrunternehmen abgeschlossen und holte das Fahrzeug am 25./ beim Hersteller selbst ab. Allerding...