OFD Berlin - St 128 - S 2272 b - 1/02

§ 48b EStG Erteilung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG in Insolvenzfällen; Az. I B - 147/02

Anwendung und Auswirkungen des Az. I B 147/02 wurden auf Bund-Länder-Ebene mit folgendem Ergebnis erörtert:

Der Rechtsauffassung des BFH ist zu folgen. Zukünftig ist mit Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG in Insolvenzverfahren wie folgt zu verfahren:

1. Widerruf einer Freistellungsbescheinigung

Eine Freistellungsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung eines Insolvenzantrages vorliegen. Ob und wann ein Widerruf vorgenommen wird, ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden.

Eine Anfechtung des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter ist nur möglich, wenn das Verfahren eröffnet wurde und die Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO vorliegen.

2. Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch den Insolvenzverwalter

Beantragt ein Insolvenzverwalter, bei dem davon auszugehen ist, dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt, eine Freistellungsbescheinigung, so ist ihm diese grundsätzlich auszustellen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Bauleistungen vor oder nach Insolvenzeröffnung erbracht wurden. Die Bescheinigung braucht daher nicht auftragsbezogen erteilt werden.

Beantragt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis (”starker” vorläufiger Verwalter, § 22 Abs. 1 InsO) eine Freistellungsbescheinigung, so ist ihm diese auszustellen, sofern davon auszugehen ist, dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt und das Insolvenzverfahren auch tatsächlich eröffnet wird. In diesen Fällen spielt es keine Rolle, ob die Bauleistungen vor oder nach Bestellung des vorläufig ”starken” Insolvenzverwalters erbracht wurden. Die Bescheinigung braucht daher nicht auftragsbezogen erteilt werden.

Ist jedoch davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, ist die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung wegen Gefährdung des Steueranspruches in der Regel zu versagen In diesen Fällen ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu entscheiden.

Die OFD bittet die vorgenannten Ergebnisse der bundeseinheitlichen Abstimmung zu beachten. Der Runddruck ESt-Nr. 440 vom ist dadurch überholt Tz. 33 des BStBl 2002 I S. 1399 ist insoweit modifiziert anzuwenden.

OFD Berlin v. - St 128 - S 2272 b - 1/02

Fundstelle(n):
DAAAA-81535