Keine Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG für Traktor bei Nutzung in einem teils gewerblich, teils forstwirtschaftlich
tätigen Unternehmen und bei Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs
Leitsatz
1. Betreibt ein Unternehmen einerseits den gewerblichen Vertrieb bzw. Verleih und (Reparatur-) Service in Bezug auf Motorgeräte
sowie andererseits einen Forstbetrieb und besteht ein reger Austausch, eine gegenseitige Verschränkung und eine Verwobenheit
zwischen beiden vorgenannten Tätigkeitsfeldern (u. a. Einsatz der Arbeitnehmer in beiden Betriebsteilen, Nutzung von Geräten
des gewerblichen Betriebsteils auch im Forstbetrieb), so liegt nicht ein getrennter Gewerbebetrieb sowie ein getrennter Betrieb
„Forstwirtschaft” vor, sondern es besteht ein einheitlicher Gewerbebetrieb; für einen in diesem Unternehmen genutzten Traktor
kommt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG mangels „ausschließlicher Verwendung in einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb” nicht in Betracht.
2. Bei einem Unternehmen mit mehreren gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG grundsätzlich die Trennbarkeit der Betriebe erforderlich, nicht aber eine eigene Buchführung
für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ausreichend ist, dass die ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs in einem
eigenständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb glaubhaft gemacht wird, eine Verwendung im Gewerbebetrieb nicht erfolgt
und es sich nicht um einen einheitlichen Gesamtbetrieb, sondern um zwei separate Betriebe handelt (vgl. Kfz, EFG 2018 S. 555).
Fundstelle(n): UVR 2022 S. 203 Nr. 7 EAAAI-06071
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Sächsisches FG, Urteil v. 16.12.2021 - 4 K 1348/20
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