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BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO n. F. lässt einige Zweifelsfragen offen
§ 55 Abs. 4 InsO a. F., anwendbar auf Insolvenzverfahren, die ab dem beantragt wurden, ist für Insolvenzverfahren, die ab dem beantragt werden, neugefasst worden. Nach § 55 Abs. 4 InsO n. F. sind nicht mehr sämtliche Steueransprüche umfasst, sondern die Vorschrift ist (nur noch) anwendbar auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten, sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und die Lohnsteuer. Damit erfasst § 55 Abs. 4 InsO n. F. insbesondere keine Ertragsteuern. Weiter ist neben der bislang erfassten Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters einbezogen.
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Hintergrund
[i]Rondorf, Umsatzsteuer in der Unternehmerinsolvenz, Grundlagen, NWB ZAAAE-26482 § 55 Abs. 4 InsO a. F. und § 55 Abs. 4 InsO n. F. verfolgen – wie die Rechtsprechung des BFH zur ersten und zweiten Berichtigung der Umsatzsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG – vereinfacht gesagt das Ziel, den in der vereinnahmten Gegenleistung enthaltenen Umsatzsteueranteil dem Fiskus zugutekommen zu lassen. Der BFH hat im Jahr 2014 begonnen, seine Rechtsprechung mit § 55 Abs. 4 InsO a. F. zu verzahnen. Diese Verzahnung erfasst nicht nur den Umsatzsteueranspruch, sondern auch den Vorsteueranspruch, und sie hat mit der Bestel...