KStR R 5.6 (Zu
§ 5
KStG)
Zu § 5 KStG
R 5.6 Kleinere Versicherungsvereine
Hat ein Mitglied einer Sterbekasse mit der Kasse mehrere Versicherungsverträge für sich selbst abgeschlossen, sind die für das Mitglied aufgrund dieser Versicherungsverträge in Betracht kommenden Versicherungsleistungen bei der Ermittlung der Gesamtleistung i. S. d. § 4 Nr. 2 KStDV zusammenzurechnen.
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WAAAI-05683