KStR R
1.2 (Zu
§ 1
KStG)
Zu § 1 KStG
R 1.2 Familienstiftungen
1Die Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, vom 13.2.1926 (RGBl I S. 101) ist noch anzuwenden. 2Da die Verordnung sich auf einen Sondertatbestand bezieht, kann sie auf andere als die in ihr bezeichneten Stiftungen nicht entsprechend angewendet werden.
Fundstelle(n):
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WAAAI-05683