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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 320

Option nach § 1a KStG bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Fallbasierte Darstellung von Grundlagen und Problemstellungen

Bernhard Suck

Mit dem neuen § 1a KStG wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern ermöglicht, auf Antrag ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Das gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021, mit der Maßgabe, dass der Antrag erstmals für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann. Hintergrund ist, dass die unterschiedlichen Besteuerungsformen zu einer höheren Steuer für Mitunternehmer führen können. Dies sollen Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften durch die neue Option zukünftig vermeiden können. Durch die Ausübung der Option soll die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft ebenso wie eine Kapitalgesellschaft nur mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert werden. Nach dem neu angefügten § 2 Abs. 8 GewStG sind für die Anwendung des GewStG eine optierende Gesellschaft i. S. des § 1a KStG als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Ende 2021 hat das BMF sodann ein Schreiben zu § 1a KStG veröffentlicht...

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