BGH Beschluss v. - 3 StR 344/20

Revisionsverfahren: Berichtigung fehlender Kennzeichnung einer Raub-Qualifikation in der Urteilsformel

Gesetze: § 260 Abs 4 S 1 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 S 1 StPO, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Instanzenzug: Az: 8 KLs 7/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch und im anderen Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug getroffen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zu einer Änderung des Schuldspruchs.

2Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 12) - im Fall 1 die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und im Fall 2 die des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes (Fall 1) und des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2) schuldig ist. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der zudem der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. ; Senat, Beschluss vom - 3 StR 279/09 [richtig: 297/09])."

3Dem schließt sich der Senat an. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. etwa , juris Rn. 23 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:281020B3STR344.20.0

Fundstelle(n):
CAAAI-05522