Beschwerdeverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter
Leitsatz
Bejaht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet es aber zugleich in der Sache durch den Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6 und vom - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12 und vom - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw. mwN).
Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 18 W 158/19vorgehend LG Frankfurt Az: 2-3 O 37/19
Gründe
1Die Antragsgegnerin ist Herausgeberin der Zeitschrift "InTouch". Auf Antrag der Antragstellerin wurden ihr im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungen mehrere Aussagen untersagt, die sie in Ausgaben ihrer Zeitschrift vom Dezember 2018 beziehungsweise Januar 2019 getätigt hatte. Im vorliegenden Verfahren wurden der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt und der Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Im Parallelverfahren wurden ihr die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 40.000 € zu ¾ auferlegt.
2In ihrem - das vorliegende Verfahren betreffenden - Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.840,57 € angemeldet. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin eingewendet, es sei rechtsmissbräuchlich gewesen, die beiden einstweiligen Verfügungen in getrennten Verfahren geltend zu machen, weshalb die festgesetzte Verfahrensgebühr so nicht festsetzungsfähig sei; vielmehr sei für beide Verfahren nur eine Verfahrensgebühr aus einem Gesamtstreitwert von 90.000 € anzusetzen, die der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren nur in Höhe von 5/9 zustehe.
3Das Oberlandesgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.
5Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerde-gericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6; vom - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12; vom - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw. mwN).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280122BVIZB13.20.0
Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 12
NJW 2022 S. 1395 Nr. 19
NJW-RR 2022 S. 570 Nr. 8
RAAAI-05517