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FG Münster Urteil v. - 5 K 1179/19 U

Gesetze: § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG; § 15 Abs. 4 UStG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aufgrund von als Insolvenzverwalter an die Schuldnerin erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Verwertung der Insolvenzmasse

Leitsatz

1. Für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters kommt es darauf an, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb des insolventen Unternehmens fortführt oder die Insolvenzmasse der Schuldnerin verwaltet, verwertet und verteilt und damit sein Handeln der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient.

2. Führt der Insolvenzverwalter Lieferungen und sonstige Leistungen mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse aus, erbringt er keine Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeit bzw. den dabei ausgeführten Umsätzen, die vorrangig darauf abzielt, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu erhalten. Dienen die Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, erbringt er gegenüber dem Insolvenzschuldner eine einheitliche Leistung in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Der Leistungsbezug des Insolvenzschuldners dient damit der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeit.

3. Der Vorsteuerabzug aufgrund der Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters ist gemäß § 15 Abs. 4 UStG anteilig zu versagen, soweit die Leistung des Insolvenzverwalters in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit angemeldeten Forderungen stehen, die mit steuerbefreiten Tätigkeiten des Insolvenzschuldners entstanden sind. Zur Bestimmung des abzugsfähigen Anteils des Vorsteuerbetrages ist darauf abzustellen, ob und inwieweit die zur Tabelle angemeldeten Forderungen insgesamt mit steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsumsätzen im Zusammenhang stehen, also die den Forderungen zugrunde liegenden bezogenen Leistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze verwendet worden sind. Dieser Zusammenhang ist grundsätzlich für jede einzelne Forderung zu prüfen.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2022 S. 27724 Nr. 5
ZIP 2022 S. 2143 Nr. 42
EAAAI-05141

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FG Münster, Urteil v. 20.01.2022 - 5 K 1179/19 U

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