Vorsteuerabzug aufgrund von als Insolvenzverwalter an die Schuldnerin erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Verwertung
der Insolvenzmasse
Leitsatz
1. Für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters kommt es darauf an, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb
des insolventen Unternehmens fortführt oder die Insolvenzmasse der Schuldnerin verwaltet, verwertet und verteilt und damit
sein Handeln der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient.
2. Führt der Insolvenzverwalter Lieferungen und sonstige Leistungen mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
aus, erbringt er keine Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeit
bzw. den dabei ausgeführten Umsätzen, die vorrangig darauf abzielt, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu erhalten. Dienen
die Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, erbringt er
gegenüber dem Insolvenzschuldner eine einheitliche Leistung in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den im Insolvenzverfahren
angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Der Leistungsbezug des Insolvenzschuldners dient damit der vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeit.
3. Der Vorsteuerabzug aufgrund der Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters ist gemäß § 15 Abs. 4 UStG anteilig zu versagen,
soweit die Leistung des Insolvenzverwalters in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit angemeldeten Forderungen
stehen, die mit steuerbefreiten Tätigkeiten des Insolvenzschuldners entstanden sind. Zur Bestimmung des abzugsfähigen Anteils
des Vorsteuerbetrages ist darauf abzustellen, ob und inwieweit die zur Tabelle angemeldeten Forderungen insgesamt mit steuerpflichtigen
oder steuerfreien Ausgangsumsätzen im Zusammenhang stehen, also die den Forderungen zugrunde liegenden bezogenen Leistungen
zur Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze verwendet worden sind. Dieser Zusammenhang ist grundsätzlich für jede einzelne
Forderung zu prüfen.
Fundstelle(n): KÖSDI 2022 S. 27724 Nr. 5 ZIP 2022 S. 2143 Nr. 42 EAAAI-05141
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