Corona | Überbrückungshilfe IV: Personalkosten für Zutrittsbeschränkungen (BMWi)
Unternehmen, bei denen ausschließlich interne Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen anfallen, können alternativ zum Einzelnachweis einen Pauschalbetrag ansetzen.
Das BMWi führt hierzu im Anhang 3 des Fragen-Antwort-Katalogs aus:
Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.
Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 € pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden.
Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Zum FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis März 2022) gelangen Sie hier.
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)
Fundstelle(n):
NWB GAAAI-05081