BAG Urteil v. - 5 AZR 129/20

Auslegung TV-L (Vergütung von Wegezeiten)

Gesetze: § 37 Abs 1 TV-L, § 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB

Instanzenzug: Az: 58 Ca 424/18 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 7 Sa 621/19 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Wegezeiten zu vergüten.

2Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger ist als Springer an wechselnden Schutzobjekten eingesetzt.

3Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Dem Kläger steht an seinen Einsatzorten kein Spind zur Verfügung. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Das dem Kläger zugewiesene Waffenschließfach befindet sich im Polizeiabschnitt in der S Straße, B. Ob der Kläger die Uniform nebst PSA zu Hause an- und ablegt und ob er die Dienstwaffe zu Hause aufbewahrt und sie dort an- und ablegt, ist zwischen den Parteien streitig.

4Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu den jeweils zugewiesenen Schutzobjekten seit dem verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.

5Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

6Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.

Gründe

8Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

9I. Die Revision des Klägers ist nur teilweise zulässig. Soweit er die Feststellung einer Vergütungspflicht vor dem begehrt, ist die Revision unzulässig, weil sich die Revisionsbegründung nicht mit dem vom Landesarbeitsgericht angenommenen Verfall von Ansprüchen gemäß § 37 Abs. 1 TV-L für die Zeit vor dem auseinandersetzt.

101. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl.  - Rn. 12, BAGE 171, 161). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insoweit insgesamt unzulässig (st. Rspr., zuletzt  - Rn. 10).

112. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht, soweit das Landesarbeitsgericht seine klageabweisende Entscheidung für Ansprüche aus der Zeit vor dem auf zwei - jeweils für sich tragende - Begründungen stützt. Zunächst bewertet es die Wegezeiten von der Wohnung des Klägers zu den jeweiligen Einsatzorten nicht als zu vergütende Arbeitszeit. Sodann folgt eine eigenständige weitere Begründung für die Zurückweisung der Berufung in Bezug auf diese Wegezeiten: Etwaige Ansprüche aus der Zeit vor dem seien aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Mit dieser zweiten Begründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander.

12II. Soweit die Revision des Klägers zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat frei von Rechtsfehlern die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

131. Die Feststellungsanträge des Klägers sind in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ( - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

142. Die Anträge auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten sind unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ( - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener Schutzobjekte kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser Zeit ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt dient allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählt nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von Schutzobjekten (vgl.  - Rn. 21).

15III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.5AZR129.20.0

Fundstelle(n):
KAAAI-05045