Kindergeld | Fähigkeit volljähriger Kinder mit Behinderung zum Selbstunterhalt (BFH)
Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Sachverhalt: Streitig ist, auf welche Weise bei der Festsetzung von Kindergeld zu ermitteln ist, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Streitzeitraum ist der Monat Januar 2016.
Der BFH wies die Revision zurück:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für den Monat Januar 2016 kein Kindergeld für das Kind zusteht.
Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen.
Ergibt sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert, und ist es gerechtfertigt, für Kinder mit Behinderung kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. ).
Diese Betrachtung ist grundsätzlich monatsbezogen vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte und Bezüge, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt, nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen ().
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
DAAAI-05017