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NWB 8/2022 S. 493

Corona | Wegfall der Homeoffice-Pflicht ab dem

Beschäftigten mit Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten muss Homeoffice angeboten werden, es sei denn, das ist aus „zwingenden betrieblichen Gründen“ nicht möglich (§ 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG [BGBl 2021 I S. 4906]). Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen (§ 28b Abs. 4 Satz 2 IfSG). Diese Regelung ist befristet bis zum . Die Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzler (MPK) haben beschlossen, dass ab dem die Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, entfällt. Wörtlich heißt es im Beschluss (Ziff. 1c): „Die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betri...

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