Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wann sind Zuwendungen ausländischer Stiftungen schenkungsteuerbar?
Vermeidung einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer
Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung an ihre im Inland lebenden Destinatäre können als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG einkommensteuerbar sein. Nach der Praxis der Finanzverwaltung sind grundsätzlich alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden, als Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einzustufen. Neben der insoweit als geklärt anzusehenden ertragsteuerlichen Beurteilung stellt sich die Frage, ob diese Leistungen daneben „zusätzlich“ auch schenkungsteuerbare Zuwendungen darstellen können. Sofern dies bejaht wird, würde im Ergebnis mit ein und derselben Handlung sowohl eine freigebige Zuwendung verwirklicht (§ 7 ErbStG) als auch wirtschaftlich am Markt teilgenommen (§ 20 EStG). Eine derartige Doppelbelastung soll nach Ansicht des VIII. Senats des BFH zwar nicht möglich sein. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich jedoch aus einer Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung. Auch nach der Rechtsprechung der anderen Senate des BF...