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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 06 | Betriebliche Altersversorgung: Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen

Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos kann dabei lediglich als ein Indiz herangezogen werden. Es ist – so aktuell der Bundesfinanzhof – keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage.

Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen geäußert – bei Direktversicherungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung. Das Urteil des VI. Senats des BFH ist für die Praxis insbesondere deshalb relevant, weil es dazu Stellung nimmt, wann eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde.

Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers. Diese kann z. B. in einem Einzelvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag abgegeben werden. Im Streitfall war dies der gerichtlich protokolli...

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