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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 17 | Private Veräußerungsgeschäfte: Bindungswirkung der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte zählt

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil bekräftigt, dass es bei der Fristberechnung i.S. des § 23 EStG auf die Bindungswirkung der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte ankommt. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge mit Bedingungen oder Befristungen versehen sind oder von dem Ergehen einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung abhängig sind. Es kommt darauf an, wann Verträge für die Vertragsparteien bindend geworden sind, sich also keine Seite mehr einseitig lösen kann.

In einem doch recht speziellen Fall – einem Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht – hat der Bundesfinanzhof zur Berechnung der Frist bei privaten Veräußerungsgeschäften Stellung bezogen. Mit den Details wollen wir uns nicht groß befassen, aber die Gelegenheit nutzen, die Grundregeln in Erinnerung zu rufen.

Die Fristberechnung bei § 23 EStG sorgt bei Abweichungen von dem Normalfall immer wieder für Streit in der Praxis . Nach der ständigen Rechtsprechung des höchsten deutschen Steuergerichts kommt es auf die Bindungswirkung der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an. Dies gilt auch dann, wenn die Verträge mit Bedingungen oder Befristungen verseh...

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