1. In Anwendung
der EuGH-Rechtsprechung zu dem Tarifierungskriterium "von der für
... verwendeten Art" ist der Wortlaut der Unterposition 4011 20
KN dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften
erkennbare Zweckbestimmung von neuen Kautschukreifen die Verwendung
im Wesentlichen auf dem Kraftfahrzeug ist. Das ist dann nicht der
Fall, wenn aus den objektiven Wareneigenschaften auch eine andere
erhebliche, praktisch relevante, nicht in den Hintergrund tretende
Verwendbarkeit auf dem Anhänger ersichtlich ist.
2. In die Unterposition 4011
9000 kann kein negatives Wesentlichkeitskriterium im Sinne einer
Erwägung hineingelesen werden, dass ein anderer Reifen im Sinne
der Unterposition 4011 9000 nicht - neben der Verwendbarkeit auf
dem Anhänger - auch für die Verwendung auf dem LKW geeignet sein
darf.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 23.11.2021 - 4 K 95/18
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