Berücksichtigung von Renovierungskosten
als (vorweggenommene) Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung
Leitsatz
1. Renovierungskosten,
die nach tatsächlichem Auszug des Mieters getätigt werden, können
grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden,
wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte
Anschlussvermietung getätigt werden.
2. Besteht die Vermietungsabsicht
im Zeitpunkt der Renovierung nicht fort bzw. ist sie nicht vom Steuerpflichtigen
hinreichend nachgewiesen, und nutzt er das Objekt künftig zu eigenen
Wohnzwecken, kommt regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten
nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehlt es regelmäßig
an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die
kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen
Mieter wird bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache
überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu dient,
das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 6 Nr. 3 DStR 2023 S. 6 Nr. 3 DStR 2023 S. 8 Nr. 3 DStR 2023 S. 8 Nr. 3 BAAAI-04546
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.11.2021 - 2 K 163/19
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