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Keine Korrekturmöglichkeit für Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei unterbliebener Gewerbesteuerfestsetzung
Ist bei der Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG die festzusetzende Gewerbesteuer nach § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5 AO geschätzt worden, kann diese Feststellung weder gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Anpassung an einen Grundlagenbescheid) noch gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden, wenn die zuständige Behörde die Festsetzung der betreffenden Gewerbesteuer versäumt und deshalb Festsetzungsverjährung eintritt (Bezug: § 35 EStG; § 175 AO).
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei Mitunternehmerschaften wie der Klägerin der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 179 Abs. 1 S. 160AO). Die „tatsächlich zu zahlende Gewerbesteue...