DBA | Zur Besteuerung von Zuschüssen der GIZ/CIM für eine Tätigkeit als Integrierte Fachkraft in Tadschikistan (BFH)
Die von der Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA Tadschikistan geforderte Zahlung durch den Kassenstaat liegt auch dann vor, wenn Zuschüsse durch eine privatrechtliche Körperschaft im Auftrag und für Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gezahlt werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA Tadschikistan können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat an eine natürliche Person für die in diesem Staat geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden (Kassenstaatsprinzip). Nach Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan gilt Absatz 1 entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaates, die ausschließlich von diesem Staat bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind (sog. erweitertes Kassenstaatsprinzip oder auch Entwicklungshelferklausel).
Sachverhalt: Die Klägerin, die im Streitjahr (2014) weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, schloss mit einer russisch-tadschikischen Universität einen Arbeitsvertrag. Darüber hinaus schloss sie mit der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) eine Zuschussvereinbarung für ihre Tätigkeit als integrierte Fachkraft und Medienwissenschaftlerin an der russisch-tadschikischen Universität ab. Grundlage der Förderung war der „Auftrag Studien- und Fachkräftefonds Zentralasien des Auftraggebers Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) von 2005“. Die Zuschussleistungen wurden von der GIZ bzw. dem Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM) ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des BMZ erbracht.
Das FA erließ für das Streitjahr einen Einkommensteuerbescheid und besteuerte die Zuschüsse als Bruttoarbeitslohn. Die Zahlungen der Universität in wurden dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
Die Klägerin beantragte, den Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, dass die von der GIZ bezogenen Zuschüsse in Deutschland nicht besteuert werden, da sie nicht Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan unterfielen. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.
Die Klage hatte Erfolg (). (s. hierzu Lieber in IWB 24/2018 S. 916)
Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:
Im Revisionsverfahren bestand zu Recht kein Streit, dass die Klägerin hinsichtlich der an sie gezahlten Zuschüsse grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig war (§ 1 Abs. 4 EStG). Sie hatte im Streitjahr weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und erzielte inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG.
Allerdings ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Deutschland nach Art. 14 i. V. mit Art. 18 DBA Tadschikistan kein Besteuerungsrecht zusteht. Vielmehr ergibt sich ein Besteuerungsrecht Deutschlands aus der sog. Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA Tadschikistan.
Art. 18 Abs. 1 DBA Tadschikistan setzt insbesondere voraus, dass die Zahlungen vom Kassenstaat an eine natürliche Person geleistet werden und diese natürliche Person die Zahlungen für dem Kassenstaat geleistete Dienste erhält. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Auch die übrigen Voraussetzungen der Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 DBA Tadschikistan liegen vor. Insbesondere wurde weder vorgetragen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Klägerin um eine Ortskraft i. S. von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DBA Tadschikistan handeln könnte.
Sofern die Voraussetzungen der allgemeinen Kassenstaatsklausel (ggf. i. V. mit § 50d Abs. 7 EStG) erfüllt sind, wird ihre Anwendung nicht durch die erweiterte Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan verdrängt.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
MAAAI-04350