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Veräußerungskosten
Mit dem Urt. v. hat der BFH entschieden, daß Veräußerungskosten i. S. des § 16 Abs. 2 EStG Aufwendungen sind, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen und auch dann bei der Ermittlung des nach §§ 34, 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns abzuziehen sind, wenn sie bereits im VZ vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind.
Der BFH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kl. schied zum aus einer Gemeinschaftspraxis aus. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für 1987 machte er u. a. Aufwendungen für Rechtsberatung als Sonder-BA geltend. Die Rechtsanwaltskosten waren für die Beratung bei den Auseinandersetzungsverhandlungen angefallen. Das FA sah die Anwaltskosten als Kosten des Veräußerungsvorgangs an und lehnte eine Berücksichtigung als Sonder-BA ab.
Nach Auffassung des BFH sind die Rechtsberatungskosten unzweifelhaft als Veräußerungskosten i. S. des § 16 Abs. 2 EStG zu qualifizieren, da sie in unmit-
S. 1621telbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen. Die Rechtsberatungskosten sind daher bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gewinnmindernd zu ...