1. Nicht am Gesellschaftskapital beteiligte Geschäftsführer einer (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft verfügen als Fremdgeschäftsführer nicht über eine Rechtsmacht, kraft welcher sie auch nur ihnen nicht genehme, sich auf die Geschäftstätigkeit der KG beziehende Gesellschafterbeschlüsse verhindern könnten. Sie sind daher bei der KG abhängig beschäftigt.
2. Dies gilt auch, wenn die alleinige Kommanditistin und zugleich Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der KG ihre Kommanditanteile und ihre Anteile an der Komplementär-GmbH aufgrund eines außerhalb der Gesellschaftsverträge geschlossenen Treuhandvertrages im wirtschaftlichen Interesse der KG-Geschäftsführer hält.
3. Aus der in einem solchen Treuhandvertrag enthaltenen Bevollmächtigung der Geschäftsführer zur Ausübung der der Treuhänderin zustehenden Stimmrechte folgt nichts anderes. Denn trotz der Stimmrechtsvollmacht bleibt die alleinige Kommanditistin und Treuhänderin als Vollrechtsinhaberin zur Stimmrechtsausübung befugt ().
4. Auch eine im Treuhandvertrag vereinbarte aufschiebend bedingte Übertragung der Kommanditanteile auf die treugebenden Geschäftsführer ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung so lange irrelevant, wie die vertraglich vorgesehene Bedingung nicht eingetreten ist ().
5. Regelungen eines außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Treuhandvertrages sind nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, und sind deshalb im Rahmen der Statusbeurteilung unbeachtlich; sie widersprechen dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen einer GmbH und einer KG, auch wenn der Gesellschaftsvertrag einer KG - anders als der einer GmbH - nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Denn die Außerachtlassung schuldrechtlicher Treuhandvereinbarungen wird durch deren fehlende Publizität nicht bedingt.
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 01.10.2021 - L 10 BA 95/21 B ER
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