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Werbeartikel als Zugaben
Die Abgabe von Werbeträgern (z. B. Kalender, Geldbörsen, Kugelschreiber, Schlüsseltaschen) an (potentielle) Kunden des Unternehmens ist ein beliebtes Marketingmittel, und das nicht nur zur Weihnachtszeit. Mit Urt. v. hatte der BFH im Fall eines Apothekers zu entscheiden, ob die Werbeartikel an seine Kunden als Geschenke i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG einzuordnen sind, mit der Folge der besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 7 EStG. Der Apotheker hatte nämlich in seiner Buchhaltung die Aufwendungen für diese Werbeträger nicht getrennt aufgezeichnet, womit eine steuerliche Nichtabziehbarkeit dieser Werbeaufwendungen drohte.
Der BFH hat klargestellt, daß Waren oder Leistungen, die neben einer entgeltlich erworbenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung gewährt werden, eine Zugabe i. S. der ZugabeVO und kein Geschenk i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG darstellen. Entscheidend für die Annahme einer Zugabe ist, daß diese als Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig ist und den Kunden somit u. a. zum Erwerb der Hauptware beeinflussen kann, aber nicht notwendigerweise die auslösende Ursache für seinen Kaufentschluß sein muß. Wenn also die Werbeartikel nur an solche Kunden unentgeltlich abge...