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Kassenführung | BMF: Keine gesonderte Prüfung der Zumutbarkeitsvoraussetzungen bei offener Ladenkasse
Auch im Jahr 2022 ist die Kassenführung mittels „offener Ladenkasse“ weiterhin zulässig. Als offene Ladenkasse gelten eine summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel.
Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO) ist sowohl von Bilanzierern als auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, bei der vorgenannten Form der Kassenführung zu beachten.S. 163
Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht gilt nur dann, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch nicht zumutbar ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen.
[i]Nachweis der Unzumutbarkeit nicht mehr erforderlichDas Vorliegen der Unzumutbarkeit musste bisher von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, was in d...