Pflicht des Zwangsverwalters auf Entrichtung der Einkommensteuer auf
Überschüsse aus Mieteinnahmen im Zwangsverwaltungsverfahren
Leitsatz
Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung des
im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
Der Verwalter übt die den Besteuerungstatbestand erfüllenden Tätigkeit (entgeltliche Überlassung der Grundstücksbenutzung
gemäß § 21 EStG) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung selbst aus. Durch seine verwaltende Tätigkeit entsteht die Steuer;
nur er kann die steuerpflichtige Tätigkeit beenden und die Entstehung des Steueranspruchs verhindern.
Fundstelle(n): NAAAI-04085
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.10.2020 - 9 K 1224/19
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