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Track 15 | Arbeitslohn: Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Fehlen in einem Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs oder ist dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen, der damit zu diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof bekräftigt.
Was den Zufluss von Tantiemen bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer angeht, hat der Bundesfinanzhof die geltenden Regeln in einem kürzlich ergangenen Urteil übersichtlich zusammengefasst.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemen gegen seine Kapitalgesellschaft, die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, grundsätzlich bereits bei der Fälligkeit zu. Fällig wird die Tantieme mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart h...