OFD Erfurt - S 2295 A - 08 - L 226

Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG); hier: Bescheinigung über bezogenes Insolvenzgeld für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 EStG bei Vorfinanzierung nach § 188 Abs. 4 SGB III

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und - S 2295 A - 08 - L 222


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Anlagen:
Bescheinigungsmuster bis
Bescheinigungsmuster ab

Nach § 188 Abs. 4 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mit Zustimmung des Arbeitsamts an ein Kreditinstitut abtreten (Vorfinanzierung). Das Insolvenzgeld wird in diesen Fällen an das Kreditinstitut ausgezahlt.

Die bisherige Auffassung der Arbeitsverwaltung, dass im Falle der Vorfinanzierung § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht einschlägig sei und deshalb keine Bescheinigungen nach § 32b Abs. 3 EStG über vorfinanziertes Insolvenzgeld i.S.d. § 188 Abs. 4 SGB III durch die Arbeitsämter erstellt würden, wurde aufgegeben. Eine Klarstellung über die Zurechnung und Bescheinigungserteilung an den Arbeitnehmer über vorfinanziertes Insolvenzgeld im § 32b EStG wird angestrebt.

Die Bundesanstalt für Arbeit wird ab dem in den nach § 32b Abs. 3 EStG auszustellenden Bescheinigungen auch das wegen Vorfinanzierung an Dritte ausgezahlte Insolvenzgeld angeben. Zu beachten ist hierbei, dass die vom 01.01. bis ausgestellten Bescheinigungen das noch nicht um ggf. angerechnete andere Entgeltersatzleistungen geminderte Insolvenzgeld enthalten. Da für diese Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe u.ä.) ebenfalls Bescheinigungen erstellt werden, sind die in der Insolvenzgeldbescheinigung ausgewiesenen angerechneten Ersatzleistungen zur Vermeidung von Doppelerfassungen vom Insolvenzgeld abzuziehen.

Die nach der Programmüberarbeitung ab dem ausgestellten Bescheinigungen enthalten dann nur noch das ggf. um die anrechenbaren Beträge gekürzte Insolvenzgeld.

Die Auszahlung des Insolvenzgelds erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheinigungserstellung, so dass das Insolvenzgeld unmittelbar nach dem Bescheinigungsdatum dem Arbeitnehmer und / oder dem Dritten zufließt.

In den Fällen über vorfinanziertes Insolvenzgeld bis zum bittet die OFD die Angaben über dessen Höhe beim Arbeitnehmer anhand von Vertragsunterlagen (Abtretungserklärung, Kaufvertrag u.ä.) anzufordern bzw. - wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Arbeitnehmer erfolglos blieb - beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu ermitteln, da die Bundesanstalt für Arbeit nur aufgrund von äußerst verwaltungsaufwändigen Aktennachvollzugs diese Bescheinigungen erstellen könnte.

Die Bezugsverfügungen vom 12.06. und werden aufgehoben und sind auszusondern.

Anlage 1

Bescheinigung über den Bezug von Insolvenzgeld - Insg - (zur Vorlage beim Finanzamt)


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1.
Ich habe insgesamt für den Insolvenzgeldzeitraum vom
bis
Insg bewilligt in Höhe von insgesamt:
7.500,00 €
Für die Zeit vom bis
2.500,00 €
Für die Zeit vom bis
2.500,00 €
Für die Zeit vom bis
2.500,00 €
2.
Von dem unter Ziffer 1 genannten Betrag hat der Arbeitnehmer erhalten:
2.500,00 €

Im Gesamtbetrag unter Ziffer 1 und im Auszahlungsbetrag sind gezahlte Entgeltersatzleistungen enthalten, die auf den Insg-Anspruch des Arbeitnehmers angerechnet wurden. Diese unterliegen ebenfalls dem Progressionsvorbehalt (eine Bescheinigung wurde bereits erstellt).


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Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe
1.000,00 €

Hinweis:

Das Insolvenzgeld ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt). Der Progressionsvorbehalt gilt auch für das bewilligte, aber ggf, an Dritte ausgezahlte Insolvenzgeld.

Geben Sie bitte deshalb den unter Ziffer 1 ausgewiesenen Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung an und fügen Sie diese Bescheinigung bei. Sofern Sie nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden und deshalb eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Insolvenzgeld, ggf. zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (z.B. Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld usw.), die Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 € übersteigt.

Bewahren Sie auch deshalb die Bescheide des Arbeitsamtes gut auf.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Anlage 2

Bescheinigung über den Bezug von Insolvenzgeld - Insg - (zur Vorlage beim Finanzamt)


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1.
Ich habe insgesamt für den Insolvenzgeldzeitraum vom
bis
Insg bewilligt (ggf. vermindert um gezahlte Leistungen bei Arbeitslosigkeit - s. Bewilligungsbescheid) in Höhe von insgesamt:
6.500,00 €
2.
Insg wurde an Dritte gezahlt in Höhe von
5.000,00 €
3.
Von dem unter Ziffer 1 genannten Betrag hat der Arbeitnehmer erhalten:
1.500,00 €

Hinweis:

Das Insolvenzgeld ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt). Der Progressionsvorbehalt gilt auch für das bewilligte, aber ggf. an Dritte ausgezahlte Insolvenzgeld.

Geben Sie bitte deshalb den unter Ziffer 1 ausgewiesenen Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung an und fügen Sie diese Bescheinigung bei. Sofern Sie nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden und deshalb eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Insolvenzgeld, ggf. zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (z.B. Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld usw.), die Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 € übersteigt.

Bewahren Sie auch deshalb die Bescheide des Arbeitsamtes gut auf.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

OFD Erfurt v. - S 2295 A - 08 - L 226

Fundstelle(n):
LAAAA-81314