§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG Rückstellungen für die Verpflichtung zur künftigen Beihilfeleistung an Pensionäre in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Nach den Urteilen des und I R 71/00 (DStR 2002, 1295; Der Betrieb 2002, 1636) ist für die Verpflichtung, Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden.
Bei den Klägern handelte es sich jeweils um ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestands zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Verpflichtung Beihilfe zu leisten, findet nach Auffassung des BFH ihren wesentlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis.
Die o. a. Entscheidungen des BFH sind nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung auf alle noch offenen vergleichbaren Fälle anzuwenden.
Von der weiteren Anwendung der bisher geltenden gegenteiligen Verwaltungsauffassung ist daher abzusehen.
OFD Koblenz v. - S 2137 A
Fundstelle(n):
OAAAA-81284