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Nicht nur Rechtshandlungen der Organe können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen
Eine Änderung der Rechtsprechung zur vGA bringt das . Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die A-GmbH wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom gegründet und am ins Handelsregister eingetragen. Gründungsgesellschafter waren H und P, die die Anteile treuhänderisch für T hielten. Noch vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wurden die Anteile auf S und I übertragen, die ebenfalls als Treuhänder für T fungierten. Später wurden die Anteile an andere Gesellschafter übertragen. Geschäftsführer waren P und I.
Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß die A-GmbH ihre gewerbliche Tätigkeit bereits vor der Eintragung ins Handelsregister aufgenommen hatte. Die Einnahmen aus diesen Aktivitäten waren allerdings nicht vollständig aufgezeichnet worden. Vielmehr hatte T zahlreiche Kundenschecks persönlich vereinnahmt.
Zunächst nimmt der BFH zum steuerlichen Entstehen der Kapitalgesellschaft Stellung. Gesellschaftsrechtlich ist zwischen der Vorgesellschaft und der im Handelsregister eingetragenen GmbH zu unterscheiden. Mit Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags ist die GmbH als Vorgesellschaft err...