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Keine Anerkennung eines Mietverhältnisses mit nahen Angehörigen bei „unterlassener Mietzahlung”
Der IX. Senat des entschieden, daß ein Mietvertrag nicht vollzogen ist, wenn der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins zahlt.
In dem entschiedenen Fall hatten die Kläger (zusammenveranlagte Eheleute) in ihrem Zweifamilienhaus die Dachgeschoßwohnung für monatlich 400 DM an die Eltern vermietet. Mit schriftlichem Vertrag vom wurde vereinbart, daß das Mietverhältnis am beginnen sollte. Die Eltern zahlten die monatliche Miete im Streitjahr 1985 nicht. Am überwiesen sie jedoch an die Kläger einen Betrag von 5 000 DM. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wandte das Finanzamt § 21a EStG an, da die Dachgeschoßwohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung vermietet worden sei. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrten die Kläger, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Einnahmeüberschußrechnung gemäß § 21 EStG zu besteuern. Das Finanzgericht gab ihrer Klage statt; weil die Wohnung im Dachgeschoß erst Ende Juli 1985 bewohnbar gewesen sei, habe die Sechs-Monats-Frist erst am begonnen. Mit der Revision rügte das Finanzamt die rechtsfehlerhafte ...